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Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?

Wie hoch ist die Sozialunterstützung?

Was zählt zum eigenen Einkommen, was nicht?

Kann ich Sozialunterstützung zusätzlich zum Arbeitseinkommen beziehen?

Kann ich neben der Sozialunterstützung noch Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?

Muss ich mein Vermögen (Ersparnisse, Auto, Eigentumswohnung) aufbrauchen?

Welche Sonderbedarfe gibt es außerdem?

Welche Sanktionen bzw. Leistungskürzungen gibt es?

Wann ist man von der Verpflichtung zu arbeiten befreit?

Muss ich Sozialunterstützung zurückzahlen?

Müssen meine Angehörigen für mich bezahlen (Regress), wenn ich Sozialunterstützung beziehe?

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Sozialunterstützung?

Zählen die Kosten für eine Tiefgarage zu den Wohnkosten?

Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?

Anspruch auf Sozialunterstützung (SU) haben Personen, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.

Unter diesen Voraussetzungen haben einen Rechtsanspruch:

  • Österreichische Staatsbürger*innen
  • Dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten
  • Asylberechtigte
  • Aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige die weniger als 5 Jahre tatsächlich und rechtmäßig in Salzburg leben haben Anspruch, wenn dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde.

(!) Die Dauer des Asylverfahrens zählt nicht zu den benötigten fünf Jahren Aufenthalt.

(!) Eine „Nichtmeldebestätigung“ ist nicht mehr ausreichend. Für den Bezug von Sozialunterstützung braucht es zwingend eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG.

Keinen Anspruch haben

  • Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften und nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Schutzbedürftige Fremde
  • Ausreisepflichtige Fremde

(!) Auch die bislang geltenden Kann-Leistungen entfallen im Zuge der Sozialunterstützung.

Wie hoch ist die Sozialunterstützung?

Die Höhe der Sozialunterstützung hängt von Ihrer Familien-/ Haushaltskonstellation ab, von der Höhe der tatsächlichen Wohnkosten und weiteren Faktoren. Daraus wird Ihr individueller Anspruch berechnet. Daher sind die hier angegebenen Werte als Richtwerte zu verstehen, woraus sich kein Rechtsanspruch ergibt.

Der Grundbetrag ("Mindeststandard") beträgt im Jahr 2024 € 1.155,84 pro Monat.

Je nach Familienstatus und Wohnform variiert der Prozentanteil am Grundbetrag:

Alleinerziehende ............................................ 100 % des Grundbetrages (€ 1.155,84 pro Monat)

Paar, jeweils ................................................. 70% des Grundbetrages (€ 809,09 pro Monat)

Alleinstehende Person .................................... 100 % des Grundbetrages (€ 1.155,84 pro Monat)

ab der dritten leistungsberechtigten

volljährigen Person im Haushalt ........................ 45 % des Grundbetrages (€ 520,13 pro Monat)

Kinder / Minderjährige .................................... 25 % des Grundbetrages (€ 288,96 pro Monat)

Auf Basis dieser Werte werden Ihr Lebensunterhalt (60%) und Wohngrundanteil (40%) berechnet.

(!) Obergrenze Leistungshöhe: Bei Haushaltsgemeinschaften gilt ein Deckel von gesamt 175% des Richtsatzes für Alleinstehende im gemeinsamen Haushalt. Dieser gilt ab 6 erwachsenen, leistungsberechtigten Personen im Haushalt.

Von der Deckelung ausgenommen sind:

  • Menschen, für die keine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitsfähigkeit vorliegt, z.B. Pensionist*innen, Kinder
  • Menschen mit Behinderungen
  • Personen die sich in Frauenhäusern, Pensionszimmern oder therapeutischen Wohneinrichtungen befinden.
  • Alleinerzieher*innen

Übersicht über die Mindeststandards für das tägliche Leben

Lebensunterhalt: 60%

Alleinerziehende ..........................................  € 693,50

Paar, jeweils.................................................  € 485,45

Alleinstehende Person ...................................  € 693,50

Bei Haushaltsgemeinschaften ab der

3. volljährigen Person..................................... € 312,08

Kinder / Minderjährige ................................... € 173,38

Zuschläge für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes

- für die erste minderjährige Person................. € 138,70

- für die zweite minderjährige Person............... € 104,03

- für die dritte minderjährige Person................  € 69,35

- für jede weitere minderjährige Person............ € 34,68

Zuschläge für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes

pro Person.................................................. € 208,05

Übersicht über die Leistungen fürs Wohnen

Wohnanteil: 40%

Alleinerziehende ..........................................  € 462,34

Paar............................................................  € 323,64

Alleinstehende Person ................................... € 462,34

(sofern keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt!)

Bei Haushaltsgemeinschaften ab der

3. volljährigen Person.....................................  € 208,05

Kinder / Minderjährige .................................... € 115,58

Kann mit diesen 40 % der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, können bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage als Hilfe für den Wohnbedarf gewährt werden (= erweiterter Wohngrundbetrag). Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den höchstzulässigen Wohnaufwand bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten.

Was zählt zum eigenen Einkommen, was nicht?

Grundsätzlich zählen alle finanziellen Einnahmen der SU-Bezieher*innen zum Einkommen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Krankengeld, Alterspension etc.).

Folgende Ausnahmen zählen nicht zum Einkommen:

  • Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge ACHTUNG: Ausnahme betrifft nur noch § 8 FLAG
  • Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)
  • Pflegegelder und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person und pflegende Angehörige
  • Eigene geleistete Unterhaltszahlungen (gegenüber Kindern oder Partnern) werden nur soweit von der Einkommensberechnung ausgenommen, als damit das jeweilige Existenzminimum nicht unterschritten wird
  • Berufsfreibeträge (siehe entsprechendes Kapitel "Kann ich Mindestsicherung zusätzlich zum Arbeitseinkommen beziehen?");
  • Abgeltungen des AMS für Teilnahme an Maßnahmen (z. B. Fahrtkosten)
  • Sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse)
  • Leistungen des Sozialentschädigungsrechts soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt

(!) Seit 01.01.2021 zählen auch folgende Leistungen als Einkommen:

  • Wohnbeihilfe
  • Mehrkindzuschläge in der Familienbeihilfe
  • Einkünfte aus Ferialbeschäftigung

Kann ich Sozialunterstützung zusätzlich zum Arbeitseinkommen beziehen?

Ja, wenn das Erwerbseinkommen nicht ausreicht.

Im Rahmen Ihrer Möglichkeiten sind arbeitsfähige SU-BezieherInnen ohnehin verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen.

Als Anreiz bietet die SU auch einen sogenannten Berufsfreibetrag für Erwerbstätige (inkl. Lehrlinge). Ein Teil des Lohnes/Gehaltes bleibt somit von der Einkommensanrechnung ausgenommen.

  • Für Personen, die zwischen 1 und 20 Stunden pro Woche arbeiten, verbleibt ein Freibetrag von € 85,45-
  • Für Personen, die 21 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, verbleibt ein Freibetrag von € 170,90-

Kann ich neben der Sozialunterstützung noch Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?

Ja. Sollte das Arbeitslosengeld nicht ausreichen bzw. unter die oben genannte Leistungshöhe fallen, besteht Anspruch auf Sozialunterstützung.

Andere Ansprüche als die SU (Arbeitslosengeld, Unterhalt etc.) müssen allerdings vorrangig beantragt werden.

Muss ich mein Vermögen (Ersparnisse, Auto, Eigentumswohnung) aufbrauchen?

Bezieher*innen von SU dürfen ein Vermögen in der Höhe von maximal € 6.321,84 pro bezugsberechtigter Person besitzen. Alles, was darüber liegt, muss vor Bezug der SU aufgebraucht werden.

(!) Ein über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehepartner*in, eingetragene*n Partner*in oder Lebensgefährt*in in der Bedarfsgemeinschaft ist allerdings zu berücksichtigen.

Wenn Sie Ihr Auto für die Fahrt zur und von der Arbeit dringend benötigt wird oder andere dringende Umstände den Besitz eines Autos erfordern (z. B. körperliche Behinderung), bleibt das Kfz es von der Vermögensberechnung ausgenommen.

Eine selbst genutzte Eigentumswohnung muss man bei Bezug von Sozialunterstützung nicht verwerten. Allerdings ist das Amt berechtigt, nach 3 Jahren eine pfandrechtliche Sicherstellung (Grundbuch) vorzunehmen.

(!) In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Welche Sonderbedarfe gibt es außerdem?

Die Sozialunterstützung kennt noch weitere Leistungen, die für Bezieher*innen der SU in der Regel auf Antrag gewährt werden können (ohne Rechtsanspuch).

Dazu zählen:

  • Sachleistungen für die Geburt eines Kindes im Wert von bis zu € 593,41. Anträge sind nur im Geburtsmonat und im darauf folgenden Monat möglich.
  • Für die Schulmittelbeschaffung sind Sachleistungen für minderjährige Kinder, die eine Schule besuchen (außer Berufsschule) von bis zu € 199,39 möglich. Ansuchen vom 1. Juli bis 31. Oktober möglich, ein mal jährlich.
  • Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Sachleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lässt.
  • Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum. Möglich sind Übersiedlungskosten, die Übernahme von Kautionen und Mietvertragsgebühren, Maklerprovisionen und allfällige Genossenschaftsanteile.
  • Leistungen für die Beibehaltung von Wohnraum (z.B. durch die Übernahme von Miet- oder Betriebskosten), können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine Gefährdung (soziale Gefährdung, Obdach- oder Wohnungslosigkeit) verhindert oder beendet werden kann.
  • Hausrat und haustechnische Anlagen: Die Anschaffung bestimmter Haushaltsgeräte und notwendige Reparaturen sind möglich (Herd, Backrohr, Waschmaschine (wenn keine Gemeinschaftswaschküche vorhanden ist, bzw. anderweitige Gründe wie Alter, Beeinträchtigung vorgebracht werden können, Kühlschrank (mit oder ohne Tiefkühlfach).
  • Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.

(!) Achtung! Diese Leistungen sind der Höhe nach begrenzt und können nur übernommen werden, wenn die Behörde dem Mietvertrag vor der Unterzeichnung zustimmt.

Darüber hinaus werden Hilfen zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch die Übernahme der Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Diese Leistung ist mit einem Rechtsanspruch versehen.

Welche Sanktionen bzw. Leistungskürzungen gibt es?

Arbeits- und Integrationsbezogene Sanktionen

Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:

  • Keine zielstrebige Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung erfolgt
  • Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern, z. B. Begutachtung oder Teilnahme an Schulungsmaßnahmen etc.
Pflichtverletzung Kürzung auf Prozent

des jeweiligen LU*

erste 70 %
zweite 50 %
dritte 25 %
vierte 0%

 *LU = Lebensunterhalt

Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung, die Integrationserklärung nicht unterzeichnen (§ 16c Abs 1 IntG), wird die Hilfe für den Lebensunterhalt direkt um 25 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.

Verletzung der Meldepflicht

Bei Verletzung der Meldepflicht (Zuverdienst, Änderung der Wohnsituation, Vermögen, …)  kann die zu Unrecht bezogene Leistung zurückgefordert werden.

Bei mangelnder Mitwirkung kann die Leistung entsprechend gekürzt oder der Antrag zurückgewiesen werden.

Wann ist man von der Verpflichtung zu arbeiten befreit?

Grundsätzlich sind Bezieher*innen der SU verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen.

Folgende Ausnahmen sind jedoch vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft vorgesehen:

  • Erreichung des Regelpensionsalters (Pensionist*innen, Frauen ab dem 60. und Männer ab dem 65. Lebensjahr)
  • Betreuungspflichten gegenüber Kleinkindern bis zum 3. Lebensjahr, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist
  • Die überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ab Pflegestufe 3; bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehen, überwiegend betreuen
  • Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
  • von Invalidität betroffen sind oder aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
  • Dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;
  • oder nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen
  • In einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat

Muss ich Sozialunterstützung zurückzahlen?

Grundsätzlich Nein.

Allerdings gibt es folgende zwei Ausnahmen:

  • Wenn beim Antrag bewusst falsche Angaben gemacht oder z. B. Einkommen verschwiegen werden, ist die SU zurück zu zahlen.
  • Wenn Sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen (Erbschaft, Lottogewinn). Keine Rückzahlung ist vorgesehen, wenn dieses nachträglich erworbene Vermögen über eigene Erwerbseinkommen entstanden ist.

Wenn Sie Vermögen vererben, geht bei oben genannten Gründen die Verpflichtung zum Ersatz an die jeweiligen Erben über.

Müssen meine Angehörigen für mich bezahlen (Regress), wenn ich Sozialunterstützung beziehe?

Nein. Die SU in Salzburg kennt den sogenannten Angehörigen-Regress nicht.

Nur bei Unterhaltsansprüchen sind Angehörige gesetzlich verpflichtet, diese zu bezahlen. Diese Ansprüche können auch auf das Amt übergehen.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Sozialunterstützung?

Zum Teil.

Lebensunterhalt und die gesamte Hilfe für den Wohnbedarf (bis zum HWA) sind mit einem Rechtsanspruch ausgestattet.

Darüber hinaus gehende Leistungen z. B. Hilfe in besonderen Lebenslagen ist eine sogenannte Kann-Leistung, die in der Regel über Antrag gewährt wird, allerdings ohne Rechtsanspruch. Man kann daher auch kein Rechtsmittel dagegen einlegen.

Zählen die Kosten für eine Tiefgarage zu den Wohnkosten?

Kommt darauf an.

Kosten für einen Tiefgaragenabstellplatz oder PKW-Abstellplatz können zum Wohnbedarf gerechnet werden, wenn

  • der KFZ-Abstellplatz der Wohnung untrennbar zugehörig ist (d. h., wenn der Abstellplatz der Wohnung eindeutig zuzurechnen ist und nur gemeinsam gemietet werden kann). Und
  • wenn der Abstellplatz nicht weitervermietet werden darf (z. B. aufrechtes Untermietverbot).